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   LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16   

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https://dejure.org/2017,56953
LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16 (https://dejure.org/2017,56953)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.08.2017 - 3 Sa 458/16 (https://dejure.org/2017,56953)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. August 2017 - 3 Sa 458/16 (https://dejure.org/2017,56953)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichbehandlung bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen trotz Überschreitung der Überlastquote; Klage eines Grundschullehrers auf Annahme seines Vertragsangebotes auf Altersteilzeit im Blockmodell bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zur wirksamen ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Altersteilzeit - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1
    Altersteilzeit - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen trotz Überschreitung der Überlastquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 606/15

    Gleichbehandlung - Altersteilzeitarbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (im Anschluss an BAG 13.12.2016 - 9 AZR 606/15).(Rn.70).

    Im Übrigen kann der Kläger seit der Geltung von § 311a BGB die begehrte Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung, auch wenn die Annahmeerklärung erst mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben gilt (§ 894 Satz 1 ZPO), für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verlangen (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 15) .

    Diese Bestimmung ist auch im Anwendungsbereich des TV ATZ LSA zu berücksichtigen (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 20 ff mwN) .

    Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 24 mwN) .

    Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07, Rn. 4; BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 26; BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 20) .

    Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 27, BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 27) .

    Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen: BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 27) .

    Dort ist in § 1 Abs. 2 dieser Zweck ausdrücklich bestimmt (so ausdrücklich: BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 31, 36) .

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 387/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Über-schreiten der

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt (im Anschluss an: BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10).

    Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07, Rn. 4; BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 26; BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 20) .

    Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 27, BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 27) .

    Bei der Festlegung des Stichtages besteht ein weiter Ermessenspeilraum (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 32) .

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    Der Stichtag muss den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden (im Anschluss an BAG 15.04.2008 - 9 AZR 111/07).(Rn.73) Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Erlass des Kultusministeriums vom 03.04.2014 oder der Haushaltsführungserlass des Finanzministeriums vom 19.02.2015 eine ausreichende Bekanntgabe eines Stichtags an die Arbeitnehmer darstellen können.

    Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07, Rn. 4; BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 26; BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15, Rn. 20) .

    Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07, Rn. 53 f.) .

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    Finanzielle Belastungen können die Ablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn diese über die Aufwendungen hinausgehen, die typischerweise mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verbunden sind, unverhältnismäßig hoch sind oder es aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht mehr möglich ist, die notwendigen Ersatzeinstellungen vorzunehmen (im Anschluss an: BAG 21.02.2012 - 9 AZR 479/10 und BVerwG 30.03.2006 - 2 C 23/05 - und 29.04.2004 - 2 C 22/03).(Rn.80).

    Das für diese negative Anspruchsvoraussetzung darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10, Rn. 16) hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf solche entgegenstehende Gründe zulassen.

    Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10, Rn. 16 mwN; so auch BVerwG 30. März 2006 - 2 C 23/05; Rn. 16 bis 18; BVerwG 29. April 2004 - 2 C 22/03, Rn. 14) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.07.2017 - 2 Sa 156/16

    Altersteilzeitvertrag - Überlastquote - arbeitsrechtlicher

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    Eine Beendigung der Bewilligung von Altersteilzeitanträgen ist damit aber gerade nicht verbunden, sondern lediglich eine Beschränkung der zukünftig noch abzuschließenden Altersteilzeitarbeitsverträge im Bereich des Landesschulamtes (so auch: LAG Sachsen-Anhalt 11. Juli 2017 - 2 Sa 156/16) .

    Andernfalls könnte sich das beklagte Land den Versagensgrund selbst schaffen und quasi eine tariflich nicht vorgesehene, "verkappte" Überlastregelung schaffen (vgl. in diesem Sinne auch: LAG Sachsen-Anhalt 11. Juli 2017 - 2 Sa 156/16) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.06.2017 - 6 Sa 318/15

    Abschluss Altersteilzeitvertrag - Überlastquote - arbeitsrechtlicher

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    Dem steht auch nicht entgegen, dass nach einem Erlass des damaligen Kultusministeriums des beklagten Landes vom 16. Mai 2012 der Beginn der Altersteilzeitarbeit auf den Anfang eines Schuljahres (01. August) zu legen sei (vgl. dazu: LAG Sachsen-Anhalt 19. Juni 2017 - 6 Sa 318/15) .

    Im Übrigen hat das beklagte Land auch in anderen Verfahren (vgl. dazu: LAG Sachsen-Anhalt 19. Juni 2017 - 6 Sa 318/15) noch erklärt, dass es auch mit Mitarbeitern unter 60 Jahren nach Überschreitung der Überlastquote noch Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat, so mit pädagogischen Mitarbeitern, mit Mitarbeitern aus dem Bereich der Verwaltung und mit technischen Mitarbeitern.

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 903/07

    Antragsmodifizierung in der Berufungsinstanz - Auslegung einer Protokollnotiz der

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 01.08.2017 - 3 Sa 458/16
    § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass keine Klageänderung u. a. dann vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache eingeschränkt wird (vgl. zum ganzen BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 903/07, Rn. 21) .
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